Der richtige Umgang
ist vor allem bei Feuerwerkskörpern unbedingt zu beachten um teils schwere Verletzungen zu vermeiden.
- Sind Sie beim Böller- oder Raketenschießen Zuschauer, sollten Sie das Geschehen sicherheitshalber nur aus größerer Entfernung verfolgen.
- Halten Sie sich keinesfalls in Schussrichtung der Böller oder Raketen auf.
- Die Flugbahnen von Raketen hängen von Wind und Schussrichtung ab, weshalb es auch„Irrläufer" gibt. Damit diese nicht in Wohnungen oder Häuser eindringen und Brände verursachen können, sind Fenster, Balkon- und Haustüren zu schließen.
- Raketen und Knallkörper können die Kleidung entzünden, offene Taschen oder Kapuzensind besonders gefährlich.
- Kindern und Jugendlichen ist der Kauf und das Abschießen von Raketen gesetzlich verboten.
- Schießen Sie Raketen niemals aus der Hand, sondern aus Schneehaufen, Rohren oder leeren Flaschen ab!
- Abschussrichtung und Flugbahn (Wind!) beachten, Lenkstäbe der Raketen nicht verkürzen oder entfernen.
- Zünden Sie Raketen und Feuerwerke immer mit ausgestrecktem Arm an und treten Sie danach einige Schritte zurück.
- Versagende Raketen oder sonstige Knallkörper nicht sofort aufheben, denn es könnte sich um „Zeitzünder" handeln. Später nicht nochmals entzünden.
- Vernichten Sie „Versager" mit Wasser - nicht trocknen oder anwärmen (höchste Explosionsgefahr!).
Die rechtlichen Grundlagen - Das Pyrotechnikgesetz 1974
Nach dem Gesamtsatzgewicht werden die pyrotechnischen Gegenstände für Unterhaltungszwecke eingeteilt in (§ 2 PyrotechnikG):
- Klasse I - Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren (0-3 Gramm)
- Klasse II - Kleinfeuerwerk (3 - 50 Gramm)
- Klasse III - Mittelfeuerwerk (50 - 250 Gramm)
- Klasse IV - Großfeuerwerk (ab 250 Gramm)
Erwerb, Verwendung
- Zum Erwerb, zum Besitz und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II muss man mindestens 18 Jahre alt sein.
- Pyrotechnische Gegenstände der Klasse III und IV dürfen darüber hinaus nur aufgrund einer besonderen behördlichen Bewilligung besessen und verwendet werden.
Ortsgebiet
- Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen im Ortsgebiet nicht verwendet werden, sofern keine Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters vorliegt.
- ihre Verwendung in geschlossenen Räumen ist verboten.
Kirchen, Spitäler
Alle pyrotechnischen Gegenstände dürfen in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Gotteshäusern sowie von Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen nicht verwendet werden.
Menschenansammlungen
Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II dürfen nicht anders als einzeln gezündet werden; pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen nicht verwendet werden.
Quelle: Brandverhütungsstelle Linz